Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

Mit Ausnahme der nachstehenden Änderungen gelten die „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“.

Alle Bedingungen, insbesondere vordruckte Einkaufsbedingungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.

 

1.Preise

Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich die Preise in Euro ab Werk Wiehl, ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll, Mehrwertsteuer und Versicherung.

 

2. Angebote

Angebote sind immer hinsichtlich Preis und Lieferzeit unverbindlich.

 

3. Zahlungen

Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in bar ohne Abzug oder spätestens 14 Tage ab Rechnungs-Datum mit 2% Skonto zu erfolgen. Ausgenommen davon sind unsere Rechnungen über Kosten für Reparatur und Service-Leistungen, für die ein Skontoabzug generell nicht gewährt wird.

Bei größeren Bestellungen 1/3 Anzahlung bei Auftragserteilung, 1/3 vor Versand, Rest 30 Tage später.

Bei Überschreiten der Zahlungsfrist werden vom Fälligkeitstag an unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzug Schadens die banküblichen Kreditkosten als Verzugszinsen berechnet.

Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, geht ein Wechsel zu Protest, nimmt er Übereignungen vor oder wird von anderer Seite Beitreibungsklage gegen ihn erhoben, so werden alle, auch die nicht fälligen Rechnungen zur sofortigen Zahlung fällig.

An unbekannte Besteller im Inland liefern wir nur gegen Vorauszahlung oder Nachnahme. Nach dem Ausland erfolgt Lieferung an unbekannte Besteller nur gegen unwiderrufliches Akkreditiv oder gegen Vorauszahlung des Rechnungsbetrages. Bei jeder Zahlung ist unbedingt die Nummer unserer Rechnung anzugeben.

 

4. Verpackung

Verpackung wird stets zu Selbstkosten berechnet.

 

5. Versand

Der Versand unserer Lieferungen erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers mit den uns als geeignet erscheinenden Verkehrsmitteln. Etwaige Transportschäden, die durch Tatbestandsaufnahmen der Bahn, Post oder des Spediteurs innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestätigt sein müssen, sind unverzüglich zu melden.

 

6. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Nümbrecht, Gerichtsstand für beide Teile ist Waldbröl.

 

7. Lieferfristen

Lieferfristen werden nur unverbindlich angegeben. Mangel an Rohstoffen, Betriebsstörungen und andere unvorhergesehene Fälle entbinden uns zeitlich oder dauernd von der Lieferung. Ein Rücktrittsrecht steht dem Besteller jedoch nicht zu.

 

8. Gewährleistungspflicht

Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb 14 Tage nach Empfang der Ware schriftlich zu beanstanden. Für die von uns hergestellten Geräte übernehmen wir bei Erfüllung der Zahlungsbedingungen seitens des Bestellers Gewährleistung in der Weise, dass wir innerhalb eines Jahres vom Tage der Lieferung angerechnet, Schäden, welche nachweislich auf mangelhaftes Material oder mangelhafte Ausführung zurückzuführen sind, bei freier Einsendung des schadhaften Gegenstandes in unser Werk kostenlos instand setzen. Alle Teile, für welche Ersatz geliefert wird, werden unser Eigentum.

Die Beseitigung von Mängeln am Aufstellungsort unterliegt besonderen Vereinbarungen. In diesem Fall übernehmen wir nur Kosten für die aufgewendete Arbeitszeit unseres Personals und für die Herstellung der gegebenenfalls auszuwechselnden Ersatzteile. Reisekosten und Tagegelder sowie die Frachtspesen gehen zu

lasten des Bestellers.

Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Abänderungen oder Wiederinstandsetzungen an den gelieferten Gegenständen von anderer Seite vorgenommen oder die Plomben an den Apparaten, die wir aus Gründen der Funktionssicherheit zur Vermeidung von Eingriffen von unberufener Hand plombiert liefern, entfernt werden. Jede weitere Haftung unsererseits ist ausgeschlossen.

 

9. Abbildungen, Sonderausführungen, Zeichnungen etc.

Abbildungen, Maße und Gewichte sind stets unverbindlich – Sonderausführung von Apparaten bedingen stets längere Lieferzeiten und erhebliche Preisaufschläge. Zeichnungen und Unterlagen erhält der Besteller unter der ausdrücklichen Bedingung, dass sie weder dritten Personen noch im Wettbewerb stehenden Firmen zugänglich gemacht werden (s.a. § 823 BGB). Zu Angeboten gehörende Zeichnungen sind sofort zurückzusenden, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.

 

10. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehenden Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder Sicherheitsübereignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet und nur unter der Bedingung, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Zahlungen erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser den Preis voll bezahlt hat; insoweit erteilt der Lieferer seine Einwilligung zur Übertragung seines Eigentums auf den Dritten. Für den Fall des Wiederverkaufs tritt der Besteller schon mit Abschluss des Geschäftes mit dem Lieferer an diesen seine künftige Kaufpreisforderung sicherheitshalber ab, ohne dass es einer Besonderen Erklärung bedarf. Bis auf Widerruf ist der Verkäufer zur Einziehung der neu entstandenen Kaufpreisforderung befugt.

Etwaige Kosten von Inkasso oder Interventionen trägt der Besteller.

 

11. Annullierung

Für den Fall der Annullierung einer von uns bestätigten Bestellung durch den Käufer hat dieser, sofern die fabrikmäßige Anlieferung des Auftrages noch nicht begonnen hat, zum Ausgleich unserer auf Grund der bereits geleisteten kaufmännischen und technischen Vorarbeiten gegeben Ersatzansprüche einen Pauschalbetrag in Höhe von 10% des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen.

Für den Fall, dass die Fabrikation bereits begonnen hat, hat der Käufer auch die über den Pauschalbetrag hinausgehenden und nachgewiesenen Aufwendungen zu ersetzen.